Mietminderung: Keine Chance wegen Balkontür

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Für die zu zahlende Miete ist es unerheblich, ob sich eine Balkontüre nach innen oder außen öffnen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover hervor.

Der Fall: Ein Vermieter hatte eine Balkontür ausgetauscht, die sich im Gegensatz zum Vorgängermodell nur nach innen öffnen ließ. Die Mieterin kürzte daraufhin die Miete mit der Begründung, dass sie den Raum für die geöffnete Tür freihalten müsse und sich daher die nutzbare Wohnfläche verringere. Die Hannoveraner Richter zeigten für diese Eigenmächtigkeit kein Verständnis und verurteilten die Frau zur Zahlung der noch ausstehenden Miete plus Zinsen (Az.: 506 C 14750/08).

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